Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altölverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 5Artikel 5, Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus
Altölen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der in § 6 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der in Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 6 eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Absatz eins, dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 6, eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.
(3)Absatz 3,Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder es sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder es sind die allenfalls gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036284